* Pflegehilfsmittel zum Verbrauch werden bereitgestellt, wenn ein tatsächlicher Bedarf besteht und diese im Einzelfall notwendig sind. Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, prüft Ihre Pflegekasse nach den gesetzlichen Vorgaben (§ 40 Abs. 2 SGB XI). Ein Anspruch auf die Pflegehilfsmittel besteht, wenn die Pflegekasse den Bedarf bestätigt.
** Biozidprodukte vorsichtig verwenden. Vor Gebrauch stets Etikett und Produktinformationen lesen.